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Coburg/Neustadt &. Lichtenfels/Kronach


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Vereinsüberblick


 

Satzung vom 27.03.2004 

hier für alle im PDF-Format zum Ausdrucken 

Begriffsbestimmung und Abkürzungen 

I. Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben
§ 1 Name, Sitz und Gliederung
§ 2 Aufgaben
§ 3 Vermögensklausel
 

II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5 Austritt

§ 6 Ausschluss

§ 7 Formen des Ausschlusses und Rechtsmittel

§ 8 Mildere Maßnahmen

§ 9 Ordnungswerke

§ 10 Untersuchungsgrundsatz

§ 11 Wiederaufnahme

§ 12 Ordnungsmaßnahmen


III. Finanzierung
§ 13 Beiträge und Gebühren
 

IV. Gliederung
§ 14 Schachkreise
 

V. Organe

§ 15 Organe des Verbandes

§ 16 Vorstandschaft

§ 17 Vertretung

§ 18 Stimmgewichtung innerhalb der Vorstandschaft

§ 19 Abberufung

§ 20 Vorläufige Entziehung eines Amtes

§ 21 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt

§ 22 Aufgaben der Vorstandschaft

§ 23 Auslagenerstattung

§ 24 Kreisversammlung

§ 25 Tagesordnung

§ 26 Außerordentliche Kreisversammlung

§ 27 Zusammensetzung der Kreisversammlung

§ 28 Stimmabgabe

§ 29 Beschlussfähigkeit

§ 30 Beschlussfassung

§ 31 Anträge

§ 32 Wahlen

§ 33 Anfechtung von Wahlen

§ 34 Geschäftsordnung

§ 35 Rechtsausschuss

 

VI. Kassenprüfung
§ 36 Kassenprüfer
 

VII. Schlussbestimmungen
§ 37 Protokollführung
§ 38 Geschäftsjahr
§ 39 Fristen

Begriffsbestimmung und Abkürzungen

DSB    Deutscher Schachbund e.V.

BSB    Bayerischer Schachbund e.V.

BLSV    Bayerischer Landessportverband e.V.

BVO    Bezirksverband Oberfranken e.V.

Schachkreis

Die spieltechnische Untergliederung im Sinne der Mitgliederverwaltung des DSB; gekennzeichnet durch die ersten drei Ziffern der Kennnummern der Zentralen Passstelle (ZPS).

Kreisverband

Die juristische Person, die mit der Verwaltung eines oder mehrerer Schachkreise betraut ist. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben wird im folgenden damit der durch diese Satzung begründete Kreisverband bezeichnet.

Verein

Ein Schachverein oder eine Schachabteilung eines Vereins. 

I. Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben

§ 1 Name, Sitz und Gliederung
1.     Der Kreisverband Coburg/Neustadt, Lichtenfels/Kronach ist eine freiwillige Vereinigung von Schachvereinen in den Landkreisen Coburg, Lichtenfels und Kronach sowie der kreisfreien Stadt Coburg.
2.     Der Sitz des Kreisverbandes ist Coburg.
3.     Der Kreisverband ist im Vereinsregister eingetragen.
4.     Der Kreisverband untergliedert sich in die Schachkreise Coburg/Neustadt und Lichtenfels/Kronach im BVO. Er verwaltet die beiden Schachkreise in spieltechnischer und administrativer Hinsicht und vertritt diese gegenüber dem BVO und dessen übergeordneten Verbänden.

§ 2 Aufgaben

1.     Der Kreisverband sieht seine Aufgabe in der uneigennützigen Pflege und Förderung des Schachspiels.
2.     Der Kreisverband dient gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Der Kreisverband erstrebt keinen Gewinn. Alle erworbenen Mittel werden ausschließlich für die Pflege und Förderung des Schachspiels verwendet. Der Kreisverband ist selbstlos tätig, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des Kreisverband fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3.     Der Kreisverband ist überparteilich und an keine Religionsgemeinschaft gebunden.

§ 3 Vermögensklausel

        Bei Auflösung des Kreisverbandes oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Bezirksverband Oberfranken e.V. .

II. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.     Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Schachverein in den in §1 Abs. 1 genannten Landkreisen sowie in der kreisfreien Stadt Coburg werden. Voraus­setzung ist jedoch die Mitgliedschaft beim BVO und BLSV. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ablehnung ist zu begründen. Gegen einen die Aufnahme ablehnenden Beschluss ist der Einspruch zulässig. Er ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung durch den 1. Vorsitzenden einzulegen und zugleich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Rechtsausschuss des BVO.
2.     Schachvereine aus anderen oberfränkischen oder an Oberfranken angrenzenden Landkreisen können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Kreisversammlung dem Kreisverband beitreten. Im Falle eines Übertritts aus einem anderen Schachkreis innerhalb des BVO ist die Zustimmung des abgebenden Kreisverbandes und des BVO erforderlich. Für einen Übertritt aus einem anderen Bezirk innerhalb des BSB oder aus einem anderen Landesverband ist die Zustimmung des abgebenden Bezirkes bzw. Landesverbandes erforderlich. Voraussetzung ist jedoch für nicht-bayerische Schachvereine und Schach­abteilungen, dass sie Mitglied in dem für sie zuständigen Landessportverband und im BSB sind.
3.     Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen ist, mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern, nicht möglich, jedoch ist jedes Vereinsmitglied durch seinen Verein zugleich Angehöriger des Kreisverbandes.
4.     Die Kreisversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§ 5 Austritt

1.     Will ein Verein aus dem Kreisverband austreten, so hat er dies unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich mit eingeschriebenem Brief oder zur Niederschrift beim 1. Vorsitzenden des Kreisverbandes zu erklären.
2.     Der Verein hat dem Kreisverband durch Vorlage des Protokolls seiner beschlussfassenden Versammlung und seiner Satzung die Gültigkeit des Austrittsbeschlusses darzulegen.
3.     Der Austritt ist mit Ablauf des Geschäftsjahrs wirksam.
4.     Der Austritt kann innerhalb der Kündigungsfrist widerrufen werden. Hierbei gelten die in Absatz eins und zwei ausgeführten Grundsätze.
5.     Durch den Austritt erlischt das Mitgliedsverhältnis mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Kündigung wirksam wird.
6.     Die Mitgliedschaft erlischt ferner durch den Ausschluss gem. §6 der Satzung und wenn die Voraussetzungen des §4 nicht mehr gegeben sind.

§ 6 Ausschluss

1.     Auf begründeten Antrag der Vorstandschaft kann ein Verein aus dem Kreisverband durch die Kreisversammlung ausgeschlossen werden, wenn er seine Verpflichtungen gegenüber dem Kreisverband nicht erfüllt, Beschlüsse des Kreisverbandes oder dessen Organen trotz einmaliger Mahnung mittels eingeschriebenem Brief mit Hinweis auf die Ausschluss­folgen nicht beachtet, sich schwere Verstöße gegen die Satzung hat zuschulden kommen lassen oder in anderer Weise den Interessen des Kreisverbandes gröblich zuwidergehandelt hat.
2.     Der Beschluss der Kreisversammlung über den Ausschluss eines Mitgliedsvereins erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die erforderliche Abstimmung ist geheim.
3.     In dringenden Fällen hat der 1. Vorsitzende das Recht, hierfür eine außerordentliche Kreisversammlung einzuberufen.
4.     Die oben genannten Grundsätze gelten auch für die Mitglieder der Mitgliedsvereine.
5.     Mit der Einleitung des Ausschlussverfahrens kann die Vorstandschaft mit Zweidrittelmehrheit beschließen, dass sämtliche Funktionen des Betroffenen im Kreisverband ruhen und dass er von der Teilnahme an allen Turnierveranstaltungen des Kreisverbandes ausgeschlossen ist.

§ 7 Formen des Ausschlusses und Rechtsmittel

1.     Der Ausschluss wird nach Beschlussfassung durch die Kreisversammlung sofort wirksam.
2.     Der Ausschluss ist schriftlich mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe dem betroffenen Mitglied bzw. Mitgliedsverein durch den 1. Vorsitzenden bekannt zu geben.
3.     Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung der Kreisversammlung mit angemessener Frist (mindestens vier Wochen vor der Abstimmung) rechtliches Gehör zu gewähren.
4.     Der Betroffene hat innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Ausschluss­beschlusses die Möglichkeit beim Rechtsausschuss Einspruch dagegen einzulegen. Der Rechtsausschuss entscheidet endgültig, es sei denn, der Sachverhalt wird mit Zweidrittelmehrheit des Rechtsausschusses an den Rechtsausschuss des BVO weitergeleitet.

§ 8 Mildere Maßnahmen

1.     Neben dem Ausschluss können die Vorstandschaft, die Mitglieder der Vorstandschaft, soweit sie von den Ordnungs­werken im Rahmen ihrer Aufgaben hierzu ermächtigt werden, und die Kreisversammlung auf die in §12 abschließend aufgeführten Maßnahmen (Ordnungsmaßnahmen) erkennen.
2.     Für das Verfahren gilt §6 entsprechend, für die Durchführung und die Rechtsmittel §7.
3.     Für die Ordnungsmaßnahmen im laufenden Spielbetrieb gelten die in der Turnierordnung sowie in der Rechts- und Verfahrensordnung gefassten Grund­sätze.
4.     Der 1. Vorsitzende übt hinsichtlich der Ordnungsmaßnahmen das Gnadenrecht aus. Das Gnadenrecht gilt jedoch nicht für den Ausschluss eines Mitgliedes.

§ 9 Ordnungswerke

1.     Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in dieser Satzung und in den Ordnungswerken geregelt. Die Entscheidungen und Anordnungen, die von den Organen des Kreisverbandes oder ihrer Mitglieder im Rahmen der ihnen durch diese Satzung oder die Ordnungswerke eingeräumten Zuständigkeit getroffen werden, sind für die Organe des Kreisverbandes, ihre Mitglieder sowie für die Mitgliedsvereine des Kreisverbandes und deren Mitglieder bindend.
2.     Die Ordnungswerke sind:
        a) die Geschäftsordnung
        b) die Turnierordnung
        c) die Rechts- und Verfahrensordnung
        d) die Finanzordnung
        e) die Reisekostenordnung
        f) die Ehrenordnung
3.     Diese Ordnungen beruhen auf Beschlüssen der Kreisversammlung. Sie können nur durch Beschlüsse der Kreis­versammlung geändert werden.

§ 10 Untersuchungsgrundsatz

        Bevor ein Ausschluss oder eine Ordnungsmaßnahme beschlossen wird, ist der Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären und den Beteiligten die Möglichkeit des Gehörs zu gewähren. Die Ergebnisse sind dem für die Entscheidung zuständigen Gremium lückenlos vorzulegen. Die mit der Untersuchung beauftragte Person wird von der Vorstandschaft bestimmt.

§ 11 Wiederaufnahme

1.     Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitgliedes oder eines rechtskräftig ausge­schlossenen Vereinsmitgliedes ist möglich. Die Aufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes oder Vereinsmitgliedes in einen anderen Verein, auch durch Fusion von Vereinen bewirkt keine Mitgliedschaft im Kreisverband.
2.     Über den Wiederaufnahmeantrag entscheidet nach Anhörung die Kreisversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Beschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Der Antragsteller kann gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung beim Rechtsausschuss schriftlich mit eingeschriebenem Brief Einspruch einlegen. Der Einspruch ist zu begründen.
3.     Über den Einspruch entscheidet der Rechtsausschuss endgültig.

§ 12 Ordnungsmaßnahmen

1.     Bei Verstößen von Vereinen oder Vereinsmitgliedern gegen die Satzung oder eine Ordnung des Kreisverbandes, sowie bei Nichtbefolgung von Entscheidungen oder Anordnungen eines Organs des Kreisverbandes können die Vorstandschaft, die Mitglieder der Vorstandschaft, soweit sie von den Ordnungs­werken im Rahmen ihrer Aufgaben hierzu ermächtigt werden, und die Kreisversammlung folgende Maßnahmen bzw. Strafen verhängen:

        a) Ausschluss von bestimmten Veranstaltungen des Kreisverbandes
        b) Geldstrafen bis 100 Euro
        c) Funktions- bzw. Spielsperren
        d) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse
        e) Punktabzug und bzw. oder Erhöhung der vom Gegner errungenen Punktzahl
        f) Verweis
        g) Missbilligung
        h) Partieverlust

2.     Die Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Sie sind im nächsten Rundenbericht zu ver­öffentlichen.
3.     Verstöße können nicht mehr geahndet werden, wenn seit dem Verstoß mehr als zwölf Monate vergangen sind, ohne dass das zuständige Organ das Verfahren zur Verhängung der Ordnungsmaßnahme eingeleitet hat.
4.     Gegen die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme durch ein Vorstandsmitglied kann der Betroffene Einspruch beim Rechtsausschuss einlegen.

III. Finanzierung

§ 13 Beiträge und Gebühren

1.     Zur Deckung seines Finanzbedarfes kann der Kreisverband mit Zustimmung der Kreisversammlung Beiträge erheben. Über die Höhe und Zusammensetzung des Beitrags entscheidet die Kreisversammlung.
2.     Die Beiträge sind spätestens zum 01.03. des Geschäftsjahres nach Rechnungsstellung durch den Kassenwart zu entrichten. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag.
3.     Sollte ein Mitgliedsverein mit seinem Beitrag in Verzug sein und nicht bis zur ersten Kreisversammlung nach der Zahlungsfrist gezahlt haben, so kann er auf Antrag des Kassenwartes von der Kreisversammlung durch einfache Mehrheit gesperrt werden. Bis zur Begleichung der Beitragsschuld ist der betroffene Mitgliedsverein ab Beschluss vom weiteren Spielbetrieb des Kreisverbandes ausgeschlossen. Für rückständige Beiträge ist ein Säumniszuschlag in Höhe von eins von Hundert pro angefangenen Monat der Säumnis mindestens jedoch fünf Euro zu entrichten.
4.     Für Leistungen des Kreisverbandes sind mit Zustimmung der Kreisversammlung Gebühren zulässig.
5.     Für nichtbeglichene Geldstrafen und Gebühren gelten die in Absatz drei geregelten Grundsätze.

IV. Gliederung

§ 14 Schachkreise

        Jedes Mitglied des Kreisverbandes muss einem der vom Kreisverband verwalteten Schachkreise entsprechend der Mitgliederverwaltung des DSB angehören. Bei einem Übertritt zu einem anderen Schachkreis ist die Zustimmung der Kreisversammlung erforderlich. Darüber hinaus finden die einschlägigen Vorschriften in der Satzung des BVO Anwendung.

V. Organe

§ 15 Organe des Verbandes

        Organe des Verbandes sind
        a) die Vorstandschaft
        b) die Kreisversammlung
        c) der Rechtsausschuss

§ 16 Vorstandschaft

1.     Die Vorstandschaft besteht aus:
        a) dem 1. Vorsitzenden
        b) dem 2. Vorsitzenden
        c) dem Kreisspielleiter
        d) dem Kreisjugendleiter
        e) dem Kassenwart
        f)  dem Schriftführer
        g) dem Pressewart
        h) dem Internet-Referenten
        i)  dem DWZ-Referenten
        j)  dem Referenten für Breiten- und Freizeitschach
        k) dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses – jedoch ohne Stimmrecht

2.     Der 1. oder 2. Vorsitzende darf nicht gleichzeitig das Amt des Kassenwartes oder des Schriftführers ausüben.

§ 17 Vertretung

        Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Kreisverbandes obliegt dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.

§ 18 Stimmgewichtung innerhalb der Vorstandschaft

        Jedes Mitglied der Vorstandschaft hat eine Stimme. Das Nähere über den Ablauf der Sitzungen der Vorstandschaft regelt die Geschäftsordnung.

§ 19 Abberufung

        Einzelne Mitglieder der Vorstandschaft können von der Kreisversammlung abberufen werden. Die Vorschriften über die Wahl gelten ent­sprechend mit der Maßgabe, dass ein anderer für die verbleibende Amtszeit gewählt wird (konstruktives Misstrauensvotum).

§ 20 Vorläufige Entziehung eines Amtes

1.     Kommt ein Mitglied der Vorstandschaft seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Amtsführung trotz Mahnung durch den 1. Vorsitzenden nicht nach, hat es sich schwerer Verstöße gegen die Satzung schuldig gemacht oder verstößt es in anderer Weise gröblich gegen die Interessen des Kreisverbandes, so kann die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen das Amt vorläufig entziehen.
2.     Die Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern finden entsprechende Anwendung.

§ 21 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt

1.     Scheidet der 1. Vorsitzende während der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Kreisversammlung für die reguläre Restamtszeit ein neuer 1. Vorsitzender zu wählen.
2.     Scheidet ein anderes Mitglied der Vorstandschaft aus dem Amt oder wird es ihm vorläufig gem. §20 entzogen, so wird das Amt bis zur nächsten Kreisversammlung unter Beachtung von §16 Abs. 2 durch Beschluss der Vorstandschaft besetzt. Das Amt wird dann für die Restamtszeit durch Neuwahl besetzt.

§ 22 Aufgaben der Vorstandschaft

1.     Die Vorstandschaft verwaltet den Kreisverband in allen Angelegenheiten, die nicht der Kreisversammlung zugewiesen sind.
2.     Die Mitglieder der Vorstandschaft leiten ihren Geschäftsbereich eigen­ver­antwortlich. Sie sind dem 1. Vorsitzenden und der Kreis­ver­sammlung Rechen­schaft schuldig.
3.     Die Vorstandschaft ist vom 1. Vorsitzenden zur Beratung wichtiger Angelegenheiten des Kreisverbandes einzu­berufen. Dazu gehören insbesondere die Aussprache und Beschlussfassung über den der Kreis­versammlung vorzulegenden Haushaltsplanentwurf, der vom Kassenwart auszuarbeiten ist.
4.     Die Vorstandschaft muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim 1. Vorsitzenden beantragen.
5.     Die Abgrenzung der Aufgabengebiete ergibt sich aus der Satzung, der Turnierordnung, der Geschäfts­ordnung, der Finanzordnung und aus der Amtsbezeichnung.
6.     Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vorstandschaft werden ergänzend in der Geschäftsordnung festgelegt. Diese bedarf der Zustimmung durch die Kreis­versammlung.

§ 23 Auslagenerstattung

        Den Mitgliedern der Vorstandschaft sowie den vom 1. Vorsitzenden nach Maßgabe der Satzung oder der Geschäftsordnung hinzugezogenen weiteren Personen werden ihre notwendigen Auslagen erstattet. Auf Einzelnachweis der Kosten kann mit Zustimmung der Kreisversammlung verzichtet werden. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

§ 24 Kreisversammlung

1.     Die Kreisversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes.
2.     Die Kreisversammlung ist vom 1. Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
3.     Die Einladung ist mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Termin der Kreisversammlung den Mitgliedsvereinen und der Vorstandschaft mit einfachem Brief, per Fax oder per E-Mail zuzusenden. Eine Bekanntgabe per Fax oder E-Mail kann nur erfolgen, wenn der Verein vorher zugestimmt hat.
4.     Der 1. Vorsitzende leitet die Kreisversammlung, er kann dies jedoch einem anderen Teilnehmer der Kreis­versammlung übertragen.
5.     Die Teilnahme an der Kreisversammlung ist für alle Vereine Pflicht, die am aktuellen Spielbetrieb teilnehmen.

§ 25 Tagesordnung

        Die Tagesordnung muss enthalten:
        1. Feststellung der Anwesenden, der Stimmberechtigten und des Stimmenverhältnisses,
        2. Verlesung (hilfsweise Verteilung) und Genehmigung des Protokolls der letzten Kreisversammlung
        3. Bericht des 1. Vorsitzenden
        4. Berichte der Vorstandsmitglieder
        5. Kassen- und Revisionsberichte
        6. Entlastung
        7. Neuwahlen am Ende der Amtszeit
        8. Verabschiedung des Haushalts für das nächste Jahr
        9. Anträge

§ 26 Außerordentliche Kreisversammlung

1.     Eine außerordentliche Kreisversammlung muss einberufen werden, wenn
        a) die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden gleichzeitig und länger als drei Monate vor der nächsten Kreisversammlung nicht besetzt sind.
        b) mindestens ein Viertel der Mitgliedsvereine dies unter Angabe von Gründen schriftlich mit einge­schriebenem Brief beim 1. Vorsitzenden beantragt.
        c) der 1. Vorsitzende dies für erforderlich hält.
        d) die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit dies beschließt.
2.     Die außerordentliche Kreisversammlung muss innerhalb von zwei Monaten stattfinden. Die Ein­ladungs­frist nach §24 Abs. 3 wird auf drei Wochen verkürzt.
3.     Die Teilnahme an der außerordentlichen Kreisversammlung ist für alle Vereine Pflicht, die am aktuellen Spielbetrieb teilnehmen.

 

§ 27 Zusammensetzung der Kreisversammlung

1.     Die Kreisversammlung besteht aus der Vorstandschaft und den Vertretern der Mitgliedsvereine.
2.     Jeder Mitgliedsverein stellt jeweils einen stimmberechtigten Vertreter.
3.     Jedes Vorstandsmitglied und jeder Vereinsvertreter gemäß Abs. 2 haben eine Stimme.
4.     Bei Wahlen und Entlastungen sind nur die Vereinsvertreter stimmberechtigt.
5.     Stimmen sind nicht übertragbar. Eine Person kann nur die Stimme eines Vereins vertreten. Sie muss diesem als Mitglied angehören. Vorstandsmitglieder können gleichzeitig die Stimme eines Vereins vertreten.

§ 28 Stimmabgabe

        Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht auf Antrag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine geheime Abstimmung erfolgen soll.

§ 29 Beschlussfähigkeit

1.     Eine ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
2.     Die Verhandlungen der Kreisversammlung sind für alle Mitgliedsvereine und deren Mitglieder öffentlich. Die Zuschauer haben kein Rederecht.
3.     Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag durch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden.

§ 30 Beschlussfassung

1.     Die Kreisversammlung fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
2.     Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3.     Der Beschluss der Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4.     Der Beschluss über die Änderung der Beitragshöhe bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
5.     In allen Fällen zählen die Stimmenthaltungen nicht als gültige Stimmen und werden nicht mitgerechnet.

§ 31 Anträge

1.     Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Vorstandschaft und die Mitgliedsvereine.
2.     Die Anträge sind bis zwei Wochen vor der Kreisversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
3.     Die rechtzeitig eingegangenen Anträge sind unverzüglich den Mitgliedern der Vorstandschaft und den Mitgliedervertretern zur Kenntnis zu bringen.
4.     Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, können nur dann zur Aussprache und Abstimmung gestellt werden, wenn die Dringlichkeit nach Aussprache von der Kreisversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht worden ist. Das gilt nicht für Anträge, die die Änderungen eines zur Debatte stehenden Antrags betreffen, für Geschäftsordnungsanträge und für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Kreisversammlung.
5.     Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung, Festlegung von finanziellen Ver­pflichtungen der Vereine außerhalb der Jahresbeiträge, Erhöhung der Jahresbeiträge, Auflösung des Kreisverbandes oder Änderung des Vereinszwecks.

§ 32 Wahlen

1.     Wahlberechtigt sind alle Mitgliedervertreter.
2.     Wählbar sind geschäftsfähige Personen, die in der Kreisversammlung vorgeschlagen werden und ihrer Wahl im Falle ihrer Abwesenheit schriftlich zugestimmt haben. Es genügt auch während der Kreis­versammlung eine fernmündliche Willenserklärung gegenüber einem von ihr Beauftragten, wenn dies binnen zwei Wochen nach der Kreisversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden bestätigt wird.
3.     Eine Wahl muss nur dann geheim erfolgen, wenn dies von der Mehrheit der Versammlung oder einem Kandidaten gewünscht wird, oder wenn mehr als ein Kandidat für ein Amt zur Wahl steht.
4.     Gewählt ist ein Kandidat, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
5.     Kandidieren bei einem Wahlgang mehr als eine Person und erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
        Erhält in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so wird die Stichwahl wiederholt. Sollte erneut keiner der beiden Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen können, so entscheidet das Los.
6.     Die Amtszeit der Gewählten beträgt im Regelfall zwei Jahre. Wird während der Wahlperiode neu gewählt, so ist der Betreffende für die restliche reguläre Amtszeit gewählt.

§ 33 Anfechtung von Wahlen

1.     Eine Wahl kann angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass Bestimmungen der Satzung nicht eingehalten wurden und der behauptete Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis hatte.
2.     Anfechtungsberechtigt ist jedes Mitglied der Vorstandschaft und jeder Mitgliedsverein.
3.     Erfolgt eine Anfechtung der Wahl in der Kreisversammlung, so kann mit Zweidrittelmehrheit der abge­gebenen gültigen Stimmen die angefochtene Wahl für ungültig erklärt und eine Neuwahl vorgenommen werden.
4.     Wird die angefochtene Wahl durch die Kreisversammlung nicht aufgehoben oder erfolgt die Anfechtung erst nach Beendigung der Kreisversammlung, so entscheidet über die Anfechtung der Rechtsausschuss.
5.     Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
6.     Der Rechtsausschuss entscheidet endgültig.

§ 34 Geschäftsordnung

1.     Die Kreisversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, nach der sich deren Ablauf regelt.
2.     Die Geschäftsordnung kann Ordnungsmaßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer vorsehen und bei wieder­holten Verstößen gegen die Geschäftsordnung oder grob ungebührlichem Verhalten auch den Ausschluss aus der Kreisversammlung vorsehen. Gegen den Ausschluss ist nur ein Einspruch zulässig, über den die Kreisversammlung sofort entscheidet.
3.     Für die Vorstandschaft gelten die in den Absätzen eins und zwei geregelten Grundsätze analog.

§ 35 Rechtsausschuss

1.     Der Rechtsausschuss entscheidet in den ihm nach dieser Satzung oder nach den Ord­nungswerken des Kreisverbandes zugewiesenen Fällen. Ferner entscheidet er bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kreisverband und einem Verein über die Auslegung dieser Satzung auf Antrag des Vorstandes oder des betroffenen Vereins,

2.     Der Rechtsausschuss besteht aus
        a) dem Vorsitzenden und
        b) mindestens zwei Beisitzern.

3.     Der Vorsitzende des Rechtsausschusses und ein Stellvertreter werden von der Kreisversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht anderweitig stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes sein.
4.     Die Beisitzer werden im Einzelfall vom Vorsitzenden aus einer Liste von mindestens acht Personen ausgewählt, die nicht anderweitig stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Liste der Beisitzer ist von der Kreisversammlung für jeweils zwei Jahre zu bestätigen. Auf Wunsch eines Vereins oder eines Vorstandsmitgliedes ist über jeden Beisitzer einzeln abzustimmen.
5.     Das Nähere wird in einer Rechts- und Verfahrensordnung geregelt.

VI. Kassenprüfung

§ 36 Kassenprüfer

1.     Der Kreisverband hat zwei Kassenprüfer, diese werden von der Kreisversammlung auf zwei Jahre gewählt.
2.     Die Kassenprüfer sollten über die notwendige Erfahrung und kaufmännische Kenntnisse verfügen.
3.     Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder der Vorstandschaft sein.

VII. Schlussbestimmungen

§ 37 Protokollführung

        Über jede Sitzung der Vorstandschaft und der Kreisversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. In diesem sind alle Anwesenden, sämtliche Anträge, Beschlüsse und Wahlen mit Abstimmungs­ergebnissen festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und vom Schrift­führer zu unterzeichnen.

§ 38 Geschäftsjahr

        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 39 Fristen

1.     Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
2.     Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
3.     Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monate der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
4.     Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Diese vorstehende Satzung wurde an der Kreisversammlung am Samstag, den 27. März 2004 in Ludwigsstadt beschlossen und trat ebenda mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Ludwigsstadt, den 27.03.04

 


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