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Vereinsüberblick


Reisekostenordnung (RKO)

Stand: 18.09.2004

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§1 Grundlage
§2 Umfang
§3 Erstattungsanspruch
§4 Fahrtkostenerstattung
§5 Verpflegungsmehraufwand
§6 Übernachtungsgeld
§7 Turnierteilnahme
§8 Lehrgänge
 

 

§1 Grundlage

1. Reisen im Sinne dieser Ordnung sind Reisen, die zu einer längeren Abwesenheit von der Wohnung führen und angeordnet oder genehmigt worden sind. Eine Reise im Sinne dieser Bestimmungen liegt auch dann vor, wenn das Reiseziel am Wohnort liegt.

2. Die Anordnung bzw. Genehmigung von Rei­sen obliegt, soweit nichts anderes geregelt ist, dem Vorsitzenden.

§2 Umfang

1. Die Reisekostenerstattung umfaßt:

   -    Fahrtkostenerstattung für die Wegstrecken und ggf. eine Mitnahmeentschädigung

   -    Verpflegungsmehraufwand

   -    Übernachtungskosten.

2. Die Dauer der Reise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung.

3. Der Kassenwart teilt den Mitgliedern der Vorstandschaft zum Jahresbeginn oder unver­züglich nach vom BLSV bekannt gemachten Änderungen die staatlichen Reisekostensätze, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts für die Berechnung des Erstattungsanspruches von Bedeutung sind, mit.

§3 Erstattungsanspruch

1. Die Anordnung des 1. Vorsitzenden auf Reisekostenerstattung gilt als erteilt

   a)  gegenüber den Mitgliedern der Vorstandschaft bei Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes und der Kreisversammlung.

   b) gegenüber den Mitgliedern des Rechtsausschusses für in Ausübung ihres Amtes anfallende Reisen.

   c)  gegenüber dem Kreisspielleiter und dem Kreisjugendleiter – ersatzweise dem von ihnen beauf­tragten Turnierleiter oder Schiedsrichter – für Reisen zu einem durch den Kreisverband gemäß Turnierordnung und Jugend­spiel­ordnung durchzuführenden Turnier.

   d) gegenüber einem vom Kreisverband beauftragten Referenten einer Lehrveranstaltung, sofern dessen Reisekosten nicht bereits über das Honorar oder von übergeordneten Organisationen abgegolten werden.

2. Die Reisekosten der Vertreter des Kreisverbandes zu Sitzungen oder Versammlungen des Bayerischen Schachbundes (BSB) oder der Bayerischen Schachjugend (BSJ) werden nur erstattet, wenn nicht bereits ein Anspruch auf Erstattung durch den BSB oder die BSJ besteht.

3. Die Vertreter der Vereine an Tagungen des Vorstandes oder der Kreis­versammlung tragen ihre Kosten selbst.

§4 Fahrtkostenerstattung

1.  Für Strecken, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt worden sind, wer­den die ent­standenen notwendigen Fahrtkosten für die 2. Klasse erstattet. Ein Beleg über die zurückgelegten Fahrten ist dem Kassenwart auszuhändigen.

2.  Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrtkosten werden ferner nicht erstattet, wenn das Beförde­rungsmittel unentgeltlich benutzt werden kann. Soweit die Ermäßigung aufgrund der Benut­zung einer Bahn‑Card oder ähnlicher Vergünstigungen eintritt, trifft der Vorstand Bestim­mungen darüber, inwieweit Aufwendungen hierfür erstattet werden.

3.  Für Strecken, die von einer oder mehreren Personen mit einem privaten Kraftfahrzeug (Kfz) zu­rückgelegt wer­den, wird Wegstreckenentschädigung in Höhe der staatlichen Reisekostensätze ge­währt.

§5 Verpflegungsmehraufwand

1. Verpflegungsmehraufwand wird pauschal mit einem Tagegeld abgegolten. Die Höhe bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Reise geltenden staatlichen Reisekostensätzen.

2. Schließen die Übernachtungskosten das Frühstück mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für das Frühstück keine Kosten, so ist das Tagegeld um 15% zu kürzen. Schließen die Übernachtungsko­sten Mittag und/oder Abendessen mit ein bzw. entstehen dem Reisenden für Mittag und/oder Aben­dessen keine Kosten, so ist das Tagegeld um je­weils 30% zu kürzen.

§6 Übernachtungsgeld

1. Die notwendigen Übernachtungskosten werden gegen Vorlage der Rechnung in voller Höhe bis zu 35,00 Euro vergütet.

2. Übersteigen die Übernachtungskosten diesen Betrag, so wird der Mehrbetrag nur erstattet, wenn er vom ersten Vorsitzenden im Vorfeld der Veranstaltung genehmigt worden ist.

§7 Turnierteilnahme

1. Grundsätzlich haben alle an einer Veranstaltung des Kreisverbandes teilnehmenden Spieler und Mannschaften sowie die Vertreter des Kreisverbandes an Turnieren übergeordneter Organisationen ihre Kosten selbst zu tragen.

2. Inwieweit der Kreisverband für die Teilnehmer an internationalen oder nationalen Schachveranstaltungen Reise­kosten­erstattung oder sonstige Zuschüsse gewährt, entscheidet der Vorstand unter Einhaltung der Höchst­sätze dieser Ordnung.

§8 Lehrgänge

Der Kreisverband kann Teilnehmern an Lehrgängen Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Ver­pfle­gungs­mehraufwendun­gen bis zur Höhe der in dieser Ordnung genannten Sätze erstat­ten. Dabei ist das Eigen­interesse der Lehr­gangsteilnehmer bzw. das Interesse ihres Vereins ent­spre­chend erstattungsmindernd zu berücksichtigen.

Diese vorstehende Reisekostenordnung wurde an der Kreisversammlung am Samstag, den 18. September 2004 in Nordhalben beschlossen und trat ebenda mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Nordhalben, den 18.09.04

Gez. Tom Carl

1. Vorsitzender     


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