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Vereinsüberblick


Rechts- und Verfahrensordnung (RVO)

Stand: 18.09.2004

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§1 Geltungsbereich
§2 Ausübung der Gerichtsbarkeit
§3 Sachliche Zuständigkeit
§4 Zusammensetzung des Rechtsausschusses
§5 Ausschließung oder Ablehnung
§6 Beistände
§7 Fristen
§8 Einleitung des Verfahrens
§9 Allgemeine Verfahrensregeln
§10 Ordnungsstrafen
§11 Mündliche Verhandlung
§12 Beratung und Abstimmung über Entscheidungen
§13 Entscheidungsinhalt
§14 Einstweilige Anordnungen
§15 Vollstreckung
§16 Rechtsmittel
§17 Kosten

 

§1 Geltungsbereich

1.     Die Gerichtsbarkeit des Kreisverbandes erstreckt sich auf alle Streitfälle, die in einem engen Zusammen­hang mit der Mitgliedschaft oder der Zugehörigkeit zum Kreisverband oder der ehren­amtlichen Tätigkeit innerhalb des Kreisverbandes stehen. Sie beinhaltet auch die Ahndung von Ver­stößen gegen die Satzung und die Ordnungen, gegen die Anordnungen der Organe und deren Mitglieder sowie gegen Grund­sätze sportlichen Verhaltens und gegen die Interessen des Kreisverbandes.

2.     Der Gerichtsbarkeit des Kreisverbandes sind alle Vereine – als Mitglieder im Sinne der Satzung, deren Mitglieder und die Organe des Kreisverbandes sowie alle Einzelpersonen, die an Veranstaltungen des Kreisverbandes teilnehmen oder dessen Einrich­tungen benutzen, unterwor­fen.

3.     Die Gerichtsbarkeit der Vereine bleibt hiervon unbe­rührt.

§2 Ausübung der Gerichtsbarkeit

1.     Die Gerichtsbarkeit des Kreisverbandes wird durch den Rechtsausschuss ausgeübt.

2.     Die Mitglieder des Rechtsausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes unab­hängig. Ih­nen können bei der Vorberei­tung und Entscheidung eines Streitfalles keine Weisungen erteilt werden.

3.     Die Vereine sind verpflichtet, dem Rechts­ausschuss Rechtshilfe zu leisten.

§3 Sachliche Zuständigkeit

        Der Rechtsausschuss entscheidet:

        1.  bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kreisverband und ei­nem Verein über die Ausle­gung der Satzung des Kreisverbandes auf Antrag des Vorstandes oder des betrof­fe­nen Vereins,

        2.  über Beschwerden gegen Entscheidungen der Kreisversammlung auf Ausschluss eines Mit­glieds oder Angehörigen (§6 und §7 der Satzung),

        3.  über Beschwerden gegen Entscheidungen nach §8 der Satzung (Mildere Maßnahmen),

        4.  über die Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme ei­nes ausge­schlossenen Ver­eins oder Vereins­mitglieds nach §11 der Satzung,

        5.  über Beschwerden gegen die Anordnung vorläufiger Maß­nah­men gegenüber Mitglie­dern des Vorstandes nach §20 der Satzung,

        6.  über die Anfechtung von Wahlen nach §33 der Satzung,

        7.  über gemäß der Spielordnung des Kreisverbandes zulässige Be­schwer­den gegen spiel­technische Entschei­dungen des je­wei­ls zuständigen Spielleiters,

        8.  über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Vereins in vereinsinternen spieltechni­schen Angelegenheiten, die ihm durch die Satzung oder Spielordnung dieses Vereines als Beschwerde­instanz zugewiesen werden.

§4 Zusammensetzung des Rechtsausschusses

1.     Der Rechtsausschuss entscheidet über die Auslegung der Satzung des Kreisverbandes (§3 Abs. 1 dieser Ordnung) sowie in Fragen des Ausschlusses von Mitgliedern (§3 Abse. 2 und 4) in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, in den übrigen Fällen mit dem Vor­sitzenden und zwei Beisitzern.

2.     Die Beisitzer werden vom Vorsitzenden des Rechtsausschusses für jeden einzelnen Fall aus der durch die Kreisversammlung bestätigten Vorschlags­liste ernannt.

3.     Die Beisitzer sollen verschiedenen Vereinen angehören. Sie dürfen nicht demselben Verein angehören wie die an dem Streitfall beteiligten Parteien bzw. das Mitglied des Vorstandes, welches die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung von Amts wegen alleine getroffen hat.

4.     Im Falle des Ausschlusses oder der Verhinderung des Vorsitzenden tritt der stellvertre­tende Vorsitzende an seine Stelle. Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhin­dert, so hat der Vorsitzende unverzüglich gemäß Abs. 3 aus der Vorschlagsliste der Kreise einen Vorsitzenden für dieses Verfahren zu bestimmen und sich jeder weiteren Entscheidung zu enthalten.

§5 Ausschließung oder Ablehnung

1.     Jedes Mitglied des Rechtsausschusses ist von der Mitwirkung an einem Verfahren oder bei einer Entscheidung ausge­schlossen, wenn es selbst oder ein Verein, dem es als Mitglied an­gehört, als Partei am Verfahren beteiligt ist.

2.     Einzelne Mitglieder des Rechtsausschusses können von jeder beteiligten Partei im Falle einer Ausschließung nach Abs. 1 oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befan­genheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, die Unparteilichkeit des Abgelehnten zu rechtfertigen. Die Ablehnung des Rechtsausschusses insgesamt ist nicht zulässig.

3.     Ein Antrag auf Ablehnung ist schriftlich unter Glaubhaftmachung des Ablehnungsgrun­des an den Rechtsausschuss zu richten. Der Antrag auf Ablehnung wegen Besorg­nis der Befangenheit kann nicht mehr gestellt werden, wenn sich die Partei wider­spruchslos auf die Verhandlung der Sache eingelassen hat.

4.     Über den Ablehnungsantrag entscheidet der Rechtsausschuss ohne Mitwirkung des abge­lehnten Mitglieds endgültig. Ergibt sich bei der Entscheidung über den Ablehnungs­antrag Stim­mengleichheit, so gibt die Stimme des Vor­sitzenden den Ausschlag; ist dieser selbst von einem Ablehnungsantrag betroffen, entscheidet die Stimme des ältesten betei­ligten Beisitzers. Einem Ablehnungsantrag muss stattgegeben werden, wenn ein Grund nach Abs. 1 vor­liegt.

5.     Erklärt ein Mitglied des Rechtsausschusses sich selbst für befangen, so muss dar­über eine Entscheidung nach Abs. 4 herbeigeführt werden.

6.     Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag ist dem Antragsteller bekanntzugeben; eine Be­gründung steht im Ermessen des Rechtsausschusses.

7.     Ist ein Mitglied des Rechtsausschusses ausgeschlossen oder wird einem Ableh­nungsantrag stattgegeben, so findet §4 entsprechend Anwendung.

§6 Beistände

1.     Jede Partei kann sich in jeder Lage eines volljährigen, zu einem sachgerechten Vortrag geeigne­ten Bei­standes bedienen.

2.     Ist an dem Verfahren eine nicht voll geschäftsfähige Person beteiligt, so muss ihr gesetz­licher Vertreter als Beistand zugelassen werden.

3.     Die Parteien können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem Gericht der Europäi­schen Union zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

§7 Fristen

1.     Beschwerden sind, soweit die Satzung oder Ordnungswerke des Kreisverbandes nichts anderes vorschreiben, innerhalb eines Monats nach Wirk­samwerden der angefochtenen Ent­scheidung einzulegen.

2.     Beschwerden gegen spieltechnische Entscheidungen gemäß §3 Abse. 7 und 8 sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung einzureichen.

§8 Einleitung des Verfahrens

1.     Der Rechtsausschuss wird nur auf schriftlichen Antrag tätig. Der Antrag ist an den Vor­sitzenden des Rechtsausschusses zu stellen.

2.     Der Antrag muss enthalten:

        a) die genaue Bezeichnung des Antragstellers,

        b) genaue Angaben über Antragsgegner, Betroffene und Beteiligte,

        c) einen bestimmten Antrag,

        d) eine Begründung unter Angabe der Beweismittel,

        e) den Nachweis über die erfolgte Bezahlung der Verfahrensgebühr (quittierter Einzahlungsbeleg).

3.     Der Antragsteller muss – außer in den Fällen §3 Abse. 1 und 6 – die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Popularanträge sind unzulässig.

4.     Bei Versäumen der Antrags- oder Einzahlungsfrist ist der Antrag von dem Vorsitzenden des Rechts­ausschusses als unzulässig zu verwerfen. Die eingezahlte Verfahrensgebühr ist zurückzuerstatten.

5.     Die Einleitung des Verfahrens hat keine aufschiebende Wirkung.

6.     Soweit über einen Antrag nicht entschieden ist, kann er jederzeit zurückgenommen werden. In diesem Fall wird die Hälfte der Verfahrensgebühr zurückerstattet.

§9 Allgemeine Verfahrensregeln

1.     Der Rechtsausschuss hat einen form- und fristgerechten Antrag unverzüglich zu behandeln und nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bindung an die gestellten Anträge zu entscheiden.

2.     Der Vorsitzende des Rechtsausschusses entscheidet über Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung eines Verfahrens.

3.     Die Ablehnung der Eröffnung eines Verfahrens ist ferner statthaft,

        a) wenn unter Berücksichtigung sportlicher Gesichtspunkte oder der etwaigen tatsäch­lichen Erledigung durch Zeitablauf für die Entscheidung kein tatsächliches oder rechtliches Bedürfnis mehr besteht,

        b) wenn der zu erwartende Verfahrensausgang nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu den bei der Durchführung entstehenden Kosten steht.

        Die Verfahrensgebühr ist in diesem Fall zurückzuerstatten.

4.     Die Ablehnung der Eröffnung eines Verfahrens ist ferner statthaft,

        a) bei offensichtlich querulatorischen Anträgen,

        b) wenn der Rechtsausschuss gemäß den Ordungswerken des Kreisverbandes oder des betreffenden Vereins nicht zuständig ist.

        In diesem Fall ist die Hälfte der Verfahrensgebühr zurückzuerstatten.

5.     Gegen eine Entscheidung auf Ablehnung der Eröffnung eines Verfahrens oder die Ver­werfung eines Antrags als unzulässig ist Beschwerde zum Rechtsausschuss des BVO zulässig.

6.     Bei Eröffnung des Verfahrens durch den Rechtsausschuss ist dem Antragsgegner und dem/den anderen Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Zusammen mit der Über­mittlung der Antragsschrift ist der Antrags­gegner und der/die Betroffene(n) darauf hin­zu­weisen, dass der Rechtsausschuss nach dem Ablauf der Einlassungsfrist nach Aktenlage entscheiden wird, wenn der Antragsgegner bzw. der/die andere(n) Be­troffene(n) nicht recht­zeitig Stellung genommen haben.

7.     Jede Partei hat ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Beweis­mittel und Anträge so rechtzeitig vorzubringen, wie es nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Verfahrens­führung entspricht. Andernfalls können Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Rechtsausschusses die Erledigung des Verfahrens verzögern würde. Auf gegnerische Schriftsätze ist jeweils nach Aufforderung binnen einer Frist von einer Woche, gerechnet vom Zugang an, zu erwidern. Der Rechts­ausschuss kann in Ausnahmefällen Fristverlängerung bis zu einer weiteren Woche gewähren, wenn ein wichtiger Grund dargetan ist.

8.     Alle Schriftsätze sind in fünffacher (in den Fällen § 3 Abse. 1, 2 und 4 in siebenfacher) Ausfertigung dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses zuzuleiten.

§10 Ordnungsstrafen

1.     Gegen Beteiligte, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens gefährden oder das Verfahren schuldhaft verzögern, sind Ordnungsstrafen zulässig. Als Ordnungsstrafen können verhängt werden:

        a) Verwarnungen

        b) Geldstrafen bis zu 25,00 Euro

        c) Ausschluss vom Schriftverkehr

2.     Ordnungsstrafen werden vom Rechtsausschuss – in dringenden Fällen vom Vorsitzenden – durch unanfechtbaren Beschluss verhängt.

3.     Die Bezahlung der Geldstrafe hat innerhalb von einer Woche zu erfolgen und ist dem Vor­sitzenden des Rechtsausschusses nachzuweisen. Andernfalls wird der Beteiligte vom Ver­fahren ausgeschlossen.

§11 Mündliche Verhandlung

        Auf mündliche Verhandlung besteht grundsätzlich kein Anspruch. Die Entscheidung, ob mündlich zu verhandeln ist, steht ausschließlich dem Rechtsausschuss zu. Den Gang einer mündlichen Verhandlung bestimmt der Vorsitzende. Die Ladung muss spätestens 3 Tage vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgt sein. Hat ein Verfahrensbeteiligter münd­liche Verhandlung beantragt, so ist zuerst über diesen Antrag zu entscheiden und der Antrag­steller über die Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Wird der Antrag abgelehnt, so ist dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, in der Sache selbst weiter schriftlich Stellung zu nehmen.

§12 Beratung und Abstimmung über Entscheidungen

        Beratung und Abstimmung zur Entscheidungsfindung sind geheim. Die Mitglieder des Rechts­ausschusses haben hierüber gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren. An der Be­ratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Rechts­ausschusses teilnehmen. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

§13 Entscheidungsinhalt

1.     Der Rechtsausschuss kann die in der Satzung aufgeführten Maßnahmen anordnen. Er hat dabei die in den einzelnen Ordnungen vorgesehenen Beschränkungen zu beachten.

2.     Jede Entscheidung besteht aus der Entscheidungsformel, einer Begründung und einer Belehrung über zulässige Rechtsmittel.

3.     Die Entscheidung wird vom Vorsitzenden des Rechtsausschusses ausgefertigt und unterschrieben. Die Entscheidung muss die Beisitzer erkennen lassen.

§14 Einstweilige Anordnungen

1.     Der Rechtsausschuss kann im Rahmen seiner Zuständigkeit einstweilige Anordnungen treffen. In Eilfällen entscheidet der Vorsitzende.

2.     Gegen einstweilige Anordnungen ist innerhalb einer Woche Widerspruch zum Rechts­ausschuss des BVO zulässig, es sei denn, der Rechtsausschuss entscheidet in der Hauptsache letztinstanzlich. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

§15 Vollstreckung

        Die Überwachung und Vollstreckung der Entscheidungen des Rechtsausschusses obliegt dem Vorstand des Kreisverbandes bzw. der Vereine.

§16 Rechtsmittel

1.     Gegen Entscheidungen des Rechtsausschusses in den Fällen §3 Abse. 2 bis 7 ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Rechtsausschuss des BVO zulässig, sofern die Satzung oder Ordungswerke des Kreisverbandes die Beschwerde nicht ausschließen oder andere Fristen vorschreiben.

2.     Sind einschließlich des Rechtsausschusses zwei aufeinanderfolgende Instanzen in der Haupt­sache zum selben Ergebnis gekommen, so kann der Rechtsausschuss durch einstimmigen Beschluss die Beschwerde zum Rechts­ausschuss des BVO in der Sache ausschließen.

3.     Entscheidungen des Rechtsausschusses gemäß §3 Abse. 1 und 8 sind endgültig.

§17 Kosten

1.     Die Verfahrensgebühr beträgt 50,00 Euro. Sie wird ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben wird. Der nicht zurückerstattete Anteil verfällt zugunsten des Kreisverbandes.

2.     Jede Partei hat die ihr anfallenden Kosten selbst zu tragen. Dies gilt insbesondere für Reise-, Porto- und Anwaltskosten.

3.     In Fällen gemäß §3 Abs. 8 stellt der Kreisverband dem betreffenden Verein die Hälfte der dem Beschwerdeführer nach Abs. 1 zurückerstatteten Verfahrensgebühr in Rechnung. 

Diese vorstehende Rechts – und Verfahrensordnung wurde an der Kreisversammlung am Samstag, den 18. September 2004 in Nordhalben beschlossen und trat ebenda mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

Nordhalben, den 18.09.04 

Gez. Tom Carl

1. Vorsitzender 


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