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Vereinsüberblick


Geschäfts- und Finanzordnung (GFO)

Stand: 18.09.2004

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I. Allgemeines
§1 Organe des Kreisverbandes
§2 Mitgliederversammlung
§3 Vorstand

II. Bestimmungen über die Durchführung der Kreisversammlung
§4 Eröffnung der Kreisversammlung
§5 Worterteilung
§6 Aussprache
§7 Geschäftsordnungsanträge
§8 Ordnungsmaßnahmen
§9 Dringlichkeitsanträge
§10 Beendigung der Aussprache
§11 Antragsabstimmung
§12 Durchführung der Abstimmung
§13 Niederschrift
§14 Wahlvorstand
§15 Wahlen

III. Der Vorstand

§16 Einberufung
§17 Beschlussfähigkeit
§18 Durchführung

IV. Finanzordnung

§19 Anwendungsbereich
§20 Mittelverwendung
§21 Rechnungslegung
§22 Finanzierung
§23 Rechnungsabschluss, Kassenprüfung
§24 Kostenerstattung

 

I. Allgemeines

§1 Organe des Kreisverbandes

Die Organe des Kreisverbandes haben die ihnen durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Ergänzend wird die Durchführung des Geschäftsbetriebes durch die Geschäftsordnung geregelt. Soweit Bestimmungen nicht getroffen sind, haben die Mitglieder der Organe die Ziele des Kreisverbandes nach freiem Ermessen zu fördern.

§2 Mitgliederversammlung

Die Kreisversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Ihre Aufgaben sind in der Satzung festgelegt. Sie bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit des Kreisverbandes.

§3 Vorstand

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung, den Ordnungswerken und den Beschlüssen der Kreisversammlung.

II. Bestimmungen über die Durchführung der Kreisversammlung

§4 Eröffnung der Kreisversammlung

Der 1. Vorsitzende eröffnet die Kreisversammlung. Nach Prüfung der satzungsgemäßen Einberufung ist zunächst die Anwesenheit und Stimmberechtigung festzustellen. Danach ist die Tagesordnung bekannt­ zu geben. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung wird sofort abgestimmt.

§5 Worterteilung

Zu jedem einzelnen Punkt der Tagesordnung ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen Mitglied der  Vorstandschaft oder den dazu Delegierten das Wort zu erteilen. Darauf folgt die Aussprache.

§6 Aussprache

1. Jedes Mitglied der Vorstandschaft und jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter, die Wortmeldung geschieht durch Handaufheben.

2. Zur Durchführung einer geordneten Aussprache wird eine Rednerliste geführt. In diese werden alle Wort­meldungen nach ihrer zeitlichen Reihenfolge eingetragen; die zum Wort gekommenen Redner werden gestrichen.

3. Der 1. Vorsitzende bzw.  Versammlungsleiter und der Berichterstatter können während der Aussprache ohne Rück­sicht auf Eintragung in die Rednerliste das Wort ergreifen.

4. Die Versammlung kann eine zeitliche Beschränkung der Redezeit beschließen.

§7 Geschäftsordnungsanträge

Anträge zur Geschäftsordnung sind vordringlich und werden außerhalb der Rednerliste sofort behandelt.

§8 Ordnungsmaßnahmen

Von der Tagesordnung oder von dem Verhandlungsgegenstand abschweifende Redner muss der Ver­sammlungs­leiter zur Sache rufen. Redner, die öfter als zweimal zur Ordnung gerufen werden, können von der Versammlung ausgeschlossen werden. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Ver­sammlung sofort.

§9 Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge werden nach den Maßgaben der Satzung behandelt. Dem Antragsteller ist vor der Abstimmung über die Zulassung das Wort zur Begründung der Dringlichkeit zu erteilen. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§10 Beendigung der Aussprache

Bei einem Antrag zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Aussprache werden zunächst die noch vor­liegenden Wortmeldungen verlesen. Ergänzungen der Rednerliste sind zulässig. Danach wird über den Antrag auf Schluss der Debatte abgestimmt. Die Versammlung kann bestimmen, ob die Redner, die sich zu Wort gemeldet haben, noch zur Sache sprechen dürfen. Der Antragsteller oder Berichterstatter kann das letzte Wort ergreifen.

§11 Antragsabstimmung

1. Der Wortlaut und gegebenenfalls die Reihenfolge der zur Abstim­mung kommenden Anträge sind vor der Abstimmung klar bekannt zu geben. Bei mehreren Anträgen zu einer Sache wird über den weitestgehenden Antrag zuerst abgestimmt. In entsprechender Reihenfolge wird dann über die ferneren Anträge abgestimmt. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitergehende ist, so entscheidet die Versammlung darüber ohne Aussprache.

2. Während der Abstimmung sind lediglich Wortmeldungen zur Abstimmung zulässig, wenn ein Ver­sammlungs­teilnehmer über die Durchführung der Abstimmung Zweifel hat.

§12 Durchführung der Abstimmung

Die Abstimmung geschieht grundsätzlich durch Handaufheben. Schriftlich ist abzustimmen, wenn es die Stimm­berechtigten mit Mehrheit verlangen oder die Satzung vorschreibt.

§13 Niederschrift

Die Niederschrift über die Kreisversammlung muss die gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut enthalten. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, ggf. vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§14 Wahlvorstand

1.  Für die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes und der sonst nach der Satzung zu wählenden Personen ist aus der Kreisversammlung ein Wahlausschuss aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Beisitzer zu wählen.

2.  Jedes Mitglied des Wahlausschusses wird in einem einzelnen Wahlgang durch Handaufheben gewählt. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die im betreffenden Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

3.  Die Wahl des Wahlausschusses wird vom bisherigen Versammlungsleiter geleitet.

§15 Wahlen

1.  Die zur Wahl für irgendein Amt Vorgeschlagenen sind vor der Wahl zu befragen, ob sie zu kandidieren bereit sind.

2. Nach erfolgter Wahl ist der Gewählte zu fragen, ob er die Wahl annimmt. Im Falle der Ablehnung werden sämtliche Wahlgänge für ungültig erklärt.

3. In Abwesenheit kann ein Vorgeschlagener nur dann gewählt werden, wenn der Versammlung seine schrift­liche Erklärung vorliegt, dass er bereit ist, die Wahl anzunehmen.

III. Der Vorstand

§16 Einberufung

1.  Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Maßgabe des Geschäftsanfalls zu Sitzungen zusammengerufen.

2.  Die Einberufung muss so rechtzeitig erfolgen, dass sie jedem Teilnehmer mindestens 48 Stunden vor Beginn einer Sitzung zugegangen ist.

§17 Beschlussfähigkeit

1.  Nach ordnungsgemäßer Einberufung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

§18 Durchführung

Der 1. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Für die Beratung und Abstimmung sind, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, die Vorschriften für die Kreisversammlung entsprechend anzuwenden.

IV. Finanzordnung

§19 Anwendungsbereich

Die Finanzordnung regelt die Kassen- und Vermögensverwaltung des Kreisverbandes.

§20 Mittelverwendung

Die Geldmittel sind sparsam und zweckvoll zu verwenden.

§21 Rechnungslegung

Der Kassenwart ist für ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich. Alle Ein- und Ausgaben sind zu belegen.

§22 Finanzierung

1. Der Kreisverband regelt seine Finanzierung durch Beschlüsse der Kreisversammlung. Eine Erhebung von Beiträgen und Abgaben der einzelnen Mitgliedervereine wird von der Kreisversammlung nach Antrag beschlossen.

§23 Rechnungsabschluss, Kassenprüfung

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Nachdem der Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr aufgestellt ist, hat der Kassenwart den Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen rechtzeitig vor der Kreisversammlung vorzulegen. Die Kassenprüfer prüfen den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und die Einhaltung der Bestimmungen der Satzung und dieser Finanzordnung.

3.  Sie haben der Kreisversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten.

§24 Kostenerstattung

Den Mitgliedern der Vorstandschaft werden Sachauslagen gegen entsprechende Vorlage der Belege erstattet.
Mit Zustimmung der Kreisversammlung können diese Sachauslagen pauschal abgegolten werden.

Darüber hinaus werden Tagegelder, Reisekosten und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Reisekostenordnung (RKO) erstattet.

Diese vorstehende Geschäfts- und Finanzordnung wurde an der Kreisversammlung am Samstag, den 18. September 2004 in Nordhalben beschlossen und trat ebenda mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

Nordhalben, den 18.09.04

Gez. Tom Carl

1. Vorsitzender


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